Recht:§ 58 DSG 2000 Manuelle Dateien: Unterschied zwischen den Versionen
Aus Datenschutzhandbuch
K (Move page script verschob die Seite Recht:§ 58 DSG 2000 Manuelle Dateien DSG 2000 nach Recht:§ 58 DSG 2000 Manuelle Dateien, ohne dabei eine Weiterleitung anzulegen) |
|||
Zeile 3: | Zeile 3: | ||
|Abschnitt=11 Übergangs- und Schlußbestimmungen | |Abschnitt=11 Übergangs- und Schlußbestimmungen | ||
}} | }} | ||
− | '''§ 58.''' Soweit manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführte Dateien für Zwecke solcher Angelegenheiten bestehen, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Bundessache ist, gelten sie als Datenanwendungen im Sinne des § 4 Z 7. § 17 gilt mit der Maßgabe, daß die Meldepflicht nur für solche Dateien besteht, deren Inhalt gemäß § 18 Abs. 2 der Vorabkontrolle unterliegt. | + | '''§ 58.''' Soweit manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführte Dateien für Zwecke solcher Angelegenheiten bestehen, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Bundessache ist, gelten sie als Datenanwendungen im Sinne des [[Recht:§ 4 DSG 2000 Definitionen|§ 4]] Z 7. [[Recht:§ 17 DSG 2000 Meldepflicht des Auftraggebers|§ 17]] gilt mit der Maßgabe, daß die Meldepflicht nur für solche Dateien besteht, deren Inhalt gemäß [[Recht:§ 18 DSG 2000 Aufnahme der Verarbeitung|§ 18]] Abs. 2 der Vorabkontrolle unterliegt. |
'''Inkrafttreten:''' 01.01.2000 | '''Inkrafttreten:''' 01.01.2000 |
Aktuelle Version vom 4. August 2017, 08:59 Uhr
Abschnitt | 11 Übergangs- und Schlußbestimmungen |
---|---|
Vorhergehende Seite | § 57 DSG 2000 Sprachliche Gleichbehandlung |
Folgende Seite | § 59 DSG 2000 Umsetzungshinweis |
§ 58. Soweit manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführte Dateien für Zwecke solcher Angelegenheiten bestehen, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Bundessache ist, gelten sie als Datenanwendungen im Sinne des § 4 Z 7. § 17 gilt mit der Maßgabe, daß die Meldepflicht nur für solche Dateien besteht, deren Inhalt gemäß § 18 Abs. 2 der Vorabkontrolle unterliegt.
Inkrafttreten: 01.01.2000