Recht:Artikel 2 DSGVO Sachlicher Anwendungsbereich

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Artikel Nr. 2
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt
Erwägungsgründe Recht:Erwägungsgrund 14 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 15 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 16 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 17 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 18 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 19 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 20 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 21 DSGVO
Inkrafttretensdatum
Letzte Änderung
Historie
Außerkrafttretensdatum
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Entscheidungen DatenschutzbehördeBezeichnung
ATDSB 013Abgewiesene Beschwerde über eine Verletzung im Recht auf Löschung
ATDSB 025Abgewiesene Beschwerde über die Verletzung im Recht auf Berichtigung (BMF)
ATDSB 041Stattgegebene Beschwerde bezüglich einer Verletzung im Recht auf Auskunft
ATDSB 058Abgewiesene Beschwerde über die Abfrage auf Kundenkartenfunktion auf Bankomatkarte
ATDSB 087Teilweise stattgegebener Beschwerde wegen Verletzung der Auskunftspflicht und im Recht auf Geheimhaltung im Zuge von Streitigkeiten bei laufendem Scheidungsverfahren.
ATDSB 098Als unbegründet abgewiesene Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung. Anwendungsbreich der sog. Haushaltsausnahme
ATDSB 100Abgewiesene Beschwerde gegen das AMS NÖ wegen Verletzung im Recht auf Auskunft
ATDSB 108Stattgegebene Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach Übermittlung eines Gerichtsurteils an eine Dritte Person
ATDSB 111Teilweise stattgegebene Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung (Anfertigen und Versand eines Fotos durch die Klassenlehrerin, Anfertigen eines Soziogramms)
ATDSB 114Als unbegründet abgewiesene Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung im Familien und Freundeskreis durch Aufzeichnung und Übermittlung eines Telefonats
NachrichtenTitel
07-02-2020 2"Automatisch erlaubt? - Fünf Anwendungsfälle algorithmischer Systeme auf dem juristischen Prüfstand"
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(1) Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten

a) im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt,

b) durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen,

c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,

d) durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.

(3) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und sonstige Rechtsakte der Union, die diese Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, werden im Einklang mit Artikel 98 an die Grundsätze und Vorschriften der vorliegenden Verordnung angepasst.

(4) Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG und speziell die Vorschriften der Artikel 12 bis 15 dieser Richtlinie zur Verantwortlichkeit der Vermittler unberührt.