Recht:Artikel 86 DSGVO Verarbeitung und Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten
Aus Datenschutzhandbuch
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Artikel Nr. | 86 |
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Kapitel | IX Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen |
Abschnitt | |
Erwägungsgründe | Recht:Erwägungsgrund 154 DSGVO |
Inkrafttretensdatum | |
Letzte Änderung | |
Historie | |
Außerkrafttretensdatum | |
Vorhergehende Seite | Artikel 85 DSGVO Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit |
Folgende Seite | Artikel 87 DSGVO Verarbeitung der nationalen Kennziffer |
Entscheidungen Datenschutzbehörde | Bezeichnung |
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ATDSB 117 | Bescheid im amtswegigen Prüfverfahren eines Datenschutzvorfalls beim Wiener Gesundheitsverbunds, der die Stadt Wien im Ergebis zur benachrichtigung der betroffenen Patientin verpdlichtet |
Personenbezogene Daten in amtlichen Dokumenten, die sich im Besitz einer Behörde oder einer öffentlichen Einrichtung oder einer privaten Einrichtung zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe befinden, können von der Behörde oder der Einrichtung gemäß dem Unionsrecht oder dem Recht des Mitgliedstaats, dem die Behörde oder Einrichtung unterliegt, offengelegt werden, um den Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung in Einklang zu bringen.