Recht:Erwägungsgrund 99 DSGVO
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DSGVO-Artikel, die diesen Erwägungsgrund umsetzen |
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Artikel 40 DSGVO Verhaltensregeln |
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Bei der Ausarbeitung oder bei der Änderung oder Erweiterung solcher Verhaltensregeln sollten Verbände und oder andere Vereinigungen, die bestimmte Kategorien von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern vertreten, die maßgeblichen Interessenträger, möglichst auch die betroffenen Personen, konsultieren und die Eingaben und Stellungnahmen, die sie dabei erhalten, berücksichtigen.