Recht:§ 64 DSG 2000 Vollziehung

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Abschnitt 11 Übergangs- und Schlußbestimmungen
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§ 64. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, der Bundeskanzler und die anderen Bundesminister im Rahmen ihres Wirkungsbereiches betraut.

Inkrafttreten: 01.01.2010