Recht:Artikel 16 DSGVO Recht auf Berichtigung

Aus Datenschutzhandbuch
Wechseln zu: Navigation, Suche
Artikel Nr. 16
Kapitel III Rechte der betroffenen Person
Abschnitt 3 Berichtigung und Löschung
Erwägungsgründe Recht:Erwägungsgrund 64 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 65 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 66 DSGVO
Inkrafttretensdatum
Letzte Änderung
Historie
Außerkrafttretensdatum
Vorhergehende Seite Artikel 15 DSGVO Auskunftsrecht der betroffenen Person
Folgende Seite Artikel 17 DSGVO Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)
Entscheidungen DatenschutzbehördeBezeichnung
ATDSB 025Abgewiesene Beschwerde über die Verletzung im Recht auf Berichtigung (BMF)
ATDSB 063Abgewiesene Beschwerde wegen nicht erfolgter partieller, sondern vollständiger Löschung (Stammkundenprogramm)
NachrichtenTitel
03.05.2024 1Beschwede gegen OpenAI wegen Verletzung von Betroffenenrechten
15.08.2024 1Deutschland: BfDi formuliert Anforderungen an DSGVO-konforme Messenger

Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten — auch mittels einer ergänzenden Erklärung — zu verlangen.