Recht:Artikel 15 DSGVO Auskunftsrecht der betroffenen Person

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Artikel Nr. 15
Kapitel III Rechte der betroffenen Person
Abschnitt 2 Informationspflicht und Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten
Erwägungsgründe Recht:Erwägungsgrund 63 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 64 DSGVO
Inkrafttretensdatum 2018/05/25
Letzte Änderung 2018/05/23
Historie Stammfassung geändert durch: ABl L 2018/127
Außerkrafttretensdatum
Vorhergehende Seite Artikel 14 DSGVO Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
Folgende Seite Artikel 16 DSGVO Recht auf Berichtigung
Entscheidungen DatenschutzbehördeBezeichnung
ATDSB 015Stattgegebene Beschwerde bezüglich der Verletzung im Recht auf Geheimhaltung (Patientendaten)
ATDSB 026Abgewiesene Beschwerde über die Verletzung im Recht auf Auskunft (Einzelhandelsunternehmen)
ATDSB 032Abgewiesene Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Auskunft und zurückgewiesene Beschwerde wegen einer Verletzung der Rechtmäßigkeit der Einwilligung
ATDSB 038Abgewiesene Beschwerde über die Verletzung im Recht auf Auskunft
ATDSB 040Abgewiesene Beschwerde über die Verletzung im Recht auf Auskunft
ATDSB 041Stattgegebene Beschwerde bezüglich einer Verletzung im Recht auf Auskunft
ATDSB 044Stattgegebene Beschwerde bezüglich einer Verletzung im Recht auf Auskunft
ATDSB 050Abgewiesene Beschwerde über Verletzung des Auskunftsrechts
ATDSB 061Stattgegebene Beschwerde über Negativauskunft nach Auskunftsbegehren an Versicherungsmakler
ATDSB 067Stattgegeben Beschwerde über Verletzung des Auskunftsrechts nach per Email übermitteltem Auskunftsersuchen (mit Identiätsnachweis)
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(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:

a) die Verarbeitungszwecke;

b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;

c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;

d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;

e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;

f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;

g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;

h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

(2) Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.

(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.

(4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.