Recht:Artikel 15 DSGVO Auskunftsrecht der betroffenen Person

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Artikel Nr. 15
Kapitel III Rechte der betroffenen Person
Abschnitt 2 Informationspflicht und Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten
Erwägungsgründe Recht:Erwägungsgrund 63 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 64 DSGVO
Inkrafttretensdatum 2018/05/25
Letzte Änderung 2018/05/23
Historie Stammfassung geändert durch: ABl L 2018/127
Außerkrafttretensdatum
Vorhergehende Seite Artikel 14 DSGVO Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
Folgende Seite Artikel 16 DSGVO Recht auf Berichtigung
Entscheidungen DatenschutzbehördeBezeichnung
ATDSB 015Stattgegebene Beschwerde bezüglich der Verletzung im Recht auf Geheimhaltung (Patientendaten)
ATDSB 026Abgewiesene Beschwerde über die Verletzung im Recht auf Auskunft (Einzelhandelsunternehmen)
ATDSB 032Abgewiesene Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Auskunft und zurückgewiesene Beschwerde wegen einer Verletzung der Rechtmäßigkeit der Einwilligung
ATDSB 038Abgewiesene Beschwerde über die Verletzung im Recht auf Auskunft
ATDSB 040Abgewiesene Beschwerde über die Verletzung im Recht auf Auskunft
ATDSB 041Stattgegebene Beschwerde bezüglich einer Verletzung im Recht auf Auskunft
ATDSB 044Stattgegebene Beschwerde bezüglich einer Verletzung im Recht auf Auskunft
ATDSB 050Abgewiesene Beschwerde über Verletzung des Auskunftsrechts
ATDSB 061Stattgegebene Beschwerde über Negativauskunft nach Auskunftsbegehren an Versicherungsmakler
ATDSB 067Stattgegeben Beschwerde über Verletzung des Auskunftsrechts nach per Email übermitteltem Auskunftsersuchen (mit Identiätsnachweis)
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NachrichtenTitel
03.01.2024 1Noyb bringt Beschwerde gegen KSV1870 wegen Missachtung von Art 15 DSGVO ein
03.05.2024 1Beschwede gegen OpenAI wegen Verletzung von Betroffenenrechten
05.02.2023 1Europäischer Gerichtshof EuGH fällt Grundsatzurteile zur DSGVO betreffend Schadenersatz und Auskunftsrecht
07.01.2022 1Auskunftsansprüchen im Arbeitsverhältnis – speziell zu beruflichen E-Mails
08.02.2021 1Beschwerde gegen den Bonitätsdatenanbieter KSV 1870 wegen unerlaubter Datenspeicherung
09.06.2022 1Tendenz EuGH: Österreichische Post muss Auskunft zu konkreten Empfängern geben
10.03.2022 1Weitere Probleme für Clearview AI - Italienische Datenschutzbehörde verhängt Bußgeld von 20 Mio. Euro
12.01.2022 1EuGH urteilt: Österreichische Post muss konkrete Empfänger personenbezogener Daten nennen
12.08.2024 1Urteil des BvWG: Art 15 DSGVO nicht zur Ausforschung eines Prozessgegners
13.07.2022 1Auch Griechische Datenschutzbehörde straft Clearview AI mit 20 Mio € ab
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(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:

a) die Verarbeitungszwecke;

b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;

c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;

d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;

e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;

f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;

g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;

h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

(2) Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.

(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.

(4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.