Recht:Artikel 15 DSGVO Auskunftsrecht der betroffenen Person
Artikel Nr. | 15 |
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Kapitel | III Rechte der betroffenen Person |
Abschnitt | 2 Informationspflicht und Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten |
Erwägungsgründe | Recht:Erwägungsgrund 63 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 64 DSGVO |
Inkrafttretensdatum | 2018/05/25 |
Letzte Änderung | 2018/05/23 |
Historie | Stammfassung geändert durch: ABl L 2018/127 |
Außerkrafttretensdatum | |
Vorhergehende Seite | Artikel 14 DSGVO Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden |
Folgende Seite | Artikel 16 DSGVO Recht auf Berichtigung |
Entscheidungen Datenschutzbehörde | Bezeichnung |
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ATDSB 015 | Stattgegebene Beschwerde bezüglich der Verletzung im Recht auf Geheimhaltung (Patientendaten) |
ATDSB 026 | Abgewiesene Beschwerde über die Verletzung im Recht auf Auskunft (Einzelhandelsunternehmen) |
ATDSB 032 | Abgewiesene Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Auskunft und zurückgewiesene Beschwerde wegen einer Verletzung der Rechtmäßigkeit der Einwilligung |
ATDSB 038 | Abgewiesene Beschwerde über die Verletzung im Recht auf Auskunft |
ATDSB 040 | Abgewiesene Beschwerde über die Verletzung im Recht auf Auskunft |
ATDSB 041 | Stattgegebene Beschwerde bezüglich einer Verletzung im Recht auf Auskunft |
ATDSB 044 | Stattgegebene Beschwerde bezüglich einer Verletzung im Recht auf Auskunft |
ATDSB 050 | Abgewiesene Beschwerde über Verletzung des Auskunftsrechts |
ATDSB 061 | Stattgegebene Beschwerde über Negativauskunft nach Auskunftsbegehren an Versicherungsmakler |
ATDSB 067 | Stattgegeben Beschwerde über Verletzung des Auskunftsrechts nach per Email übermitteltem Auskunftsersuchen (mit Identiätsnachweis) |
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Nachrichten | Titel |
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03.01.2024 1 | Noyb bringt Beschwerde gegen KSV1870 wegen Missachtung von Art 15 DSGVO ein |
03.05.2024 1 | Beschwede gegen OpenAI wegen Verletzung von Betroffenenrechten |
05.02.2023 1 | Europäischer Gerichtshof EuGH fällt Grundsatzurteile zur DSGVO betreffend Schadenersatz und Auskunftsrecht |
07.01.2022 1 | Auskunftsansprüchen im Arbeitsverhältnis – speziell zu beruflichen E-Mails |
08.02.2021 1 | Beschwerde gegen den Bonitätsdatenanbieter KSV 1870 wegen unerlaubter Datenspeicherung |
09.06.2022 1 | Tendenz EuGH: Österreichische Post muss Auskunft zu konkreten Empfängern geben |
10.03.2022 1 | Weitere Probleme für Clearview AI - Italienische Datenschutzbehörde verhängt Bußgeld von 20 Mio. Euro |
12.01.2022 1 | EuGH urteilt: Österreichische Post muss konkrete Empfänger personenbezogener Daten nennen |
12.08.2024 1 | Urteil des BvWG: Art 15 DSGVO nicht zur Ausforschung eines Prozessgegners |
13.07.2022 1 | Auch Griechische Datenschutzbehörde straft Clearview AI mit 20 Mio € ab |
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(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
a) die Verarbeitungszwecke;
b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
(2) Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.
(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
(4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.