Recht:Artikel 31 DSGVO Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde

Aus Datenschutzhandbuch
Wechseln zu: Navigation, Suche
Artikel Nr. 31
Kapitel IV Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
Abschnitt 1 Allgemeine Pflichten
Erwägungsgründe Recht:Erwägungsgrund 82 DSGVO
Inkrafttretensdatum
Letzte Änderung
Historie
Außerkrafttretensdatum
Vorhergehende Seite Artikel 30 DSGVO Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
Folgende Seite Artikel 32 DSGVO Sicherheit der Verarbeitung
Entscheidungen DatenschutzbehördeBezeichnung
ATDSB 103Abgewiesene Beschwerde wegen Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung gegen einen Rechtsanwalt, der einen Arztbrief als Beweismittel in einem arbeitsrechtlichen Verfahren vorgelegt hatte.
NachrichtenTitel
02.02.2022 1Belgische Datenschutzbehörde erklärt Schaltstelle für personalisierte Werbung für rechtswidrig
19.01.2022 1Unrechtmäßige Nutzung von Kundendaten zu Telemarketingzwecken: Italienischer Energiekonzern muss 26,5 Mio € Strafe zahlen
28.09.2023 1CNIL verhängt Bussgeld gegen das Unternehmen SAF LOGISTICS

Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls deren Vertreter arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.