Recht:Artikel 33 DSGVO Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde
Artikel Nr. | 33 |
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Kapitel | IV Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter |
Abschnitt | 2 Sicherheit personenbezogener Daten |
Erwägungsgründe | Recht:Erwägungsgrund 85 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 87 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 88 DSGVO |
Inkrafttretensdatum | |
Letzte Änderung | |
Historie | |
Außerkrafttretensdatum | |
Vorhergehende Seite | Artikel 32 DSGVO Sicherheit der Verarbeitung |
Folgende Seite | Artikel 34 DSGVO Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person |
Entscheidungen Datenschutzbehörde | Bezeichnung |
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ATDSB 018 | Entscheidung bezüglich eingeleitetem Verfahren aufgrund Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (Gesundheitsdaten) |
Nachrichten | Titel |
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06-02-2019 1 | Datenleck beim Deutschen Roten Kreuz (DRK) in Brandenburg |
06.04.2021 4 | Niederlande: Reiseportal Booking.com muss 475.000€ wegen Verstoßes gegen die DSGVO bezahlen |
07-02-2020 3 | Datenleck bei deutschen Verkehrsbünden |
09-10-2020 | Entlassung nach Weitergabe von Patientdaten an die Exekutive |
12.02.2021 1 | Norwegische Datenschutzbehörde rügt Telenor wegen unzureichenden Schutzes persönlicher Daten |
15.12.2020 2 | Irische Datenschutzkomission gibt finale Entscheidung im Fall Twitter bekannt |
18-02-2020 1 | Die drei größten europäischen Länder haben bisher 100.000 Datenschutzverletzungen durch die DSGVO verzeichnet |
18-03-2020 2 | Nordrhein-Westfalen hat eine neues Online-Meldeformular für Datenpannen |
18-09-2020 2 | Masssives Datenleck bei Onlineshop für Kleinkinderbedarf |
20-02-2020 1 | 10,6 Millionen Daten von Hotelgästen im Netz |
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(1) Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten meldet der Verantwortliche unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde, diese der gemäß Artikel 55 zuständigen Aufsichtsbehörde, es sei denn, dass die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt. Erfolgt die Meldung an die Aufsichtsbehörde nicht binnen 72 Stunden, so ist ihr eine Begründung für die Verzögerung beizufügen.
(2) Wenn dem Auftragsverarbeiter eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bekannt wird, meldet er diese dem Verantwortlichen unverzüglich.
(3) Die Meldung gemäß Absatz 1 enthält zumindest folgende Informationen:
a) eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze;
b) den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Anlaufstelle für weitere Informationen;
c) eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten;
d) eine Beschreibung der von dem Verantwortlichen ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.
(4) Wenn und soweit die Informationen nicht zur gleichen Zeit bereitgestellt werden können, kann der Verantwortliche diese Informationen ohne unangemessene weitere Verzögerung schrittweise zur Verfügung stellen.
(5) Der Verantwortliche dokumentiert Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten einschließlich aller im Zusammenhang mit der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten stehenden Fakten, von deren Auswirkungen und der ergriffenen Abhilfemaßnahmen. Diese Dokumentation muss der Aufsichtsbehörde die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels ermöglichen.