Recht:Artikel 51 DSGVO Aufsichtsbehörde
Artikel Nr. | 51 |
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Kapitel | VI Unabhängige Aufsichtsbehörden |
Abschnitt | 1 Unabhängigkeit |
Erwägungsgründe | Recht:Erwägungsgrund 117 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 118 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 119 DSGVO |
Inkrafttretensdatum | |
Letzte Änderung | |
Historie | |
Außerkrafttretensdatum | |
Vorhergehende Seite | Artikel 50 DSGVO Internationale Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten |
Folgende Seite | Artikel 52 DSGVO Unabhängigkeit |
Entscheidungen Datenschutzbehörde | Bezeichnung |
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ATDSB 024 | Amtswegiges Prüfverfahren wegen Verletzungen von Pflichten nach der DSGVO |
ATDSB 029 | Zurückgewiesener Antrag auf Feststellung der Rechtskonformität der Auskunftserteilung |
ATDSB 081 | Beschwerde wegen unvollständiger Auskunftserteilung gegen Augenoptikfirma |
ATDSB 082 | Abgewiesene Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gegen die BSAG (nach einer Hausdurchsuchung) |
ATDSB 084 | Abgewiesene Beschwerde gegen die Österreichische Post AG wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch Scan und Speicherung der Ausweisdaten bei einer Sendungsbehebung (Einschreiben) |
ATDSB 087 | Teilweise stattgegebener Beschwerde wegen Verletzung der Auskunftspflicht und im Recht auf Geheimhaltung im Zuge von Streitigkeiten bei laufendem Scheidungsverfahren. |
ATDSB 088 | Tw genehmigter Antrag auf Akkreditierung als Überwachungsstelle für insgesamt drei genehmigt Verhaltensregeln |
ATDSB 092 | Stattgegebene Beschwerde im Recht auf Geheimhaltung nach Erfassung und Speicherung personenbezogener Daten beim Betreten einer Wiener Gaststätte während der Gültigkeit der Wiener Contact-Tracing Verordnung auf Grundlage des Epidemiegesetzes |
ATDSB 104 | Stattgegebene Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gegen Bankmitarbeiter wegen Anfertigung einer Ausweiskopie beim Wechsel von 100€ in Fremdwährung |
ATDSB 109 | Abgewiesene Beschwerde wegen vorgeblicher Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch Geschwindigkeitsüberwachung mittels Section Control |
Weitere Einträge ... |
Nachrichten | Titel |
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03-07-2020 2 | Österreichische Datenschutzbehörde beklagt Personalmangel |
29-05-2020 3 | ÖSterreichische Datenschutzbehörde wird aufgestockt |
(1) Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung geschützt werden und der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union erleichtert wird (im Folgenden „Aufsichtsbehörde“).
(2) Jede Aufsichtsbehörde leistet einen Beitrag zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union. Zu diesem Zweck arbeiten die Aufsichtsbehörden untereinander sowie mit der Kommission gemäß Kapitel VII zusammen.
(3) Gibt es in einem Mitgliedstaat mehr als eine Aufsichtsbehörde, so bestimmt dieser Mitgliedstaat die Aufsichtsbehörde, die diese Behörden im Ausschuss vertritt, und führt ein Verfahren ein, mit dem sichergestellt wird, dass die anderen Behörden die Regeln für das Kohärenzverfahren nach Artikel 63 einhalten.
(4) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens 25. Mai 2018 die Rechtsvorschriften, die er aufgrund dieses Kapitels erlässt, sowie unverzüglich alle folgenden Änderungen dieser Vorschriften mit.