Recht:Artikel 55 DSGVO Zuständigkeit
Aus Datenschutzhandbuch
Artikel Nr. | 55 |
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Kapitel | VI Unabhängige Aufsichtsbehörden |
Abschnitt | 2 Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse |
Erwägungsgründe | Recht:Erwägungsgrund 122 DSGVO |
Inkrafttretensdatum | |
Letzte Änderung | |
Historie | |
Außerkrafttretensdatum | |
Vorhergehende Seite | Artikel 54 DSGVO Errichtung der Aufsichtsbehörde |
Folgende Seite | Artikel 56 DSGVO Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde |
Entscheidungen Datenschutzbehörde | Bezeichnung |
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ATDSB 013 | Abgewiesene Beschwerde über eine Verletzung im Recht auf Löschung |
ATDSB 034 | Zurückgewiesene Beschwerde über Verletzung im Recht auf Geheimhaltung |
ATDSB 035 | Zurückgewiesene Beschwerde über eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung |
ATDSB 078 | Teilweise genehmigter Antrag auf Ermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten (Bilddaten aus öffentlichem Raum) zu wissenschaftlichen Zwecken innerhalb der Europäischen Union |
ATDSB 120 | Zurückgewiesene Beschwerde wegen Verletzung im echt auf Geheimhaltung gegen den Botschafter eines Drittstaats. Die Botschaft hatte das Wählerregister am Botschaftsgebäude in Wien öffentlich ausgehängt. Zurückweisung der Beschwerde aufgrund völkerrectlicher Immunität |
ATDSB 124 | Wegen Unzuständigkeit zurückgewiesene Beschwerde egen das Landesgericht Wiener Neustadt wegen Verletzung im Recht auf Löschung (von Vermögensdaten) gg das Landesgericht Wiener Neustadt |
ATDSB 139 | Abgewiesene Beschwerde gegen ein österreichisches Grundbuchsgericht wegen Aufnahme einer vollumfänglichen Scheidungsfolgenvereinbarung in die Urkundensammlung (Grundbuch). - Verletzung im Recht auf Geheimhaltung. |
ATDSB 142 | Ab- und zurückgewiesene Beschwerde gegen die OSZE (Sitz Wien) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wegen Sichtung und Wiederherstellung von beruflichen und privaten Daten sowie Gesundheitsdaten im Zuge einer internen Untersuchung |
ATDSB 144 | Abgewiesene Beschwerde gegen den RH wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach Veröffentlichung der personenbezogenen Daten sowie der Spendensumme auf der Webseite des RH. |
ATDSB 148 | Nicht rechtskräftig abgewiesene Beschwerde egen den österreichischen Rechnungshof wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach Veröffentlichung des Namen des Beschwerdeführeres inkl. Spendensumme nach einer Parteispende an eine österreichische Partei |
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Nachrichten | Titel |
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25-02-2020 2 | Unmut bei Datenschützern. Vorgehen gegen internationale Konzerne immer noch schwierig. |
Aktuelles 2019-KW06 | Datenlöschung heißt nicht Vernichtung |
(1) Jede Aufsichtsbehörde ist für die Erfüllung der Aufgaben und die Ausübung der Befugnisse, die ihr mit dieser Verordnung übertragen wurden, im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zuständig.
(2) Erfolgt die Verarbeitung durch Behörden oder private Stellen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c oder e, so ist die Aufsichtsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats zuständig. In diesem Fall findet Artikel 56 keine Anwendung.
(3) Die Aufsichtsbehörden sind nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.