Recht:Artikel 55 DSGVO Zuständigkeit
Aus Datenschutzhandbuch
Artikel Nr. | 55 |
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Kapitel | VI Unabhängige Aufsichtsbehörden |
Abschnitt | 2 Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse |
Erwägungsgründe | Recht:Erwägungsgrund 122 DSGVO |
Inkrafttretensdatum | |
Letzte Änderung | |
Historie | |
Außerkrafttretensdatum | |
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Entscheidungen Datenschutzbehörde | Bezeichnung |
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ATDSB 013 | Abgewiesene Beschwerde über eine Verletzung im Recht auf Löschung |
ATDSB 034 | Zurückgewiesene Beschwerde über Verletzung im Recht auf Geheimhaltung |
ATDSB 035 | Zurückgewiesene Beschwerde über eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung |
ATDSB 078 | Teilweise genehmigter Antrag auf Ermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten (Bilddaten aus öffentlichem Raum) zu wissenschaftlichen Zwecken innerhalb der Europäischen Union |
ATDSB 120 | Zurückgewiesene Beschwerde wegen Verletzung im echt auf Geheimhaltung gegen den Botschafter eines Drittstaats. Die Botschaft hatte das Wählerregister am Botschaftsgebäude in Wien öffentlich ausgehängt. Zurückweisung der Beschwerde aufgrund völkerrectlicher Immunität |
Nachrichten | Titel |
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25-02-2020 2 | Unmut bei Datenschützern. Vorgehen gegen internationale Konzerne immer noch schwierig. |
Aktuelles 2019-KW06 | Datenlöschung heißt nicht Vernichtung |
(1) Jede Aufsichtsbehörde ist für die Erfüllung der Aufgaben und die Ausübung der Befugnisse, die ihr mit dieser Verordnung übertragen wurden, im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zuständig.
(2) Erfolgt die Verarbeitung durch Behörden oder private Stellen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c oder e, so ist die Aufsichtsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats zuständig. In diesem Fall findet Artikel 56 keine Anwendung.
(3) Die Aufsichtsbehörden sind nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.