Recht:Artikel 6 DSGVO Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
Artikel Nr. | 6 |
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Kapitel | II Grundsätze |
Abschnitt | |
Erwägungsgründe | Recht:Erwägungsgrund 40 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 44 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 45 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 46 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 47 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 48 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 49 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 50 DSGVO |
Inkrafttretensdatum | |
Letzte Änderung | |
Historie | |
Außerkrafttretensdatum | |
Vorhergehende Seite | Artikel 5 DSGVO Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten |
Folgende Seite | Artikel 7 DSGVO Bedingungen für die Einwilligung |
Entscheidungen Datenschutzbehörde | Bezeichnung |
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ATDSB 005 | Erteilung der Genehmigung zur Datenverarbeitung für wissenschaftliche Forschung |
ATDSB 011 | Abgewiesene Beschwerde bezüglich der Verletzung im Recht auf Widerspruch und Geheimhaltung (Medienunternehmen) |
ATDSB 012 | Straferkenntnis zum Betrieb einer Bildverarbeitungsanlage (Videoüberwachung vor einem Wettlokal) |
ATDSB 014 | Stattgegebene Beschwerde bezüglich der Verletzung im Recht auf Geheimhaltung (Patientendaten) |
ATDSB 016 | Verwarnung der ATDSB bezüglich einer voraussichtlich gegen die DSGVO verstoßenden Bildverarbeitung (Dashcam, Videoaufzeichnung) |
ATDSB 017 | Berechtigtes Prüfverfahren wegen einem Formular, das nicht den Vorgaben der DSGVO entspricht |
ATDSB 019 | Empfehlung der ATDSB, Bildverarbeitung nicht durchzuführen und Warnung (Dashcam, Videoaufzeichnung) |
ATDSB 022 | Stattgegebene Beschwerde bezüglich der Verletzung im Recht auf Geheimhaltung (Sportverband) |
ATDSB 023 | Abgewiesene Beschwerde über die Verletzung im Recht auf Löschung (MA Wien) |
ATDSB 024 | Amtswegiges Prüfverfahren wegen Verletzungen von Pflichten nach der DSGVO |
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Nachrichten | Titel |
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01.02.2021 1 | Facebook plant bildschirmfüllende Datenschutz-Hinweise |
01.02.2022 1 | Deutschland: Einbindung von Google Fonts ist rechtswidrig |
01.03.2024 1 | Baden-Würtembergische Datenschutzbehörde veröffentlicht Handreichung zu Kapitel V der DSGVO |
01.12.2023 1 | 106. Tagung der DSK - Datenschutz in der medizinischen Forschung |
02-03-2020 2 | Dossier: Automatisiertes Personalmanagement und Mitbestimmung |
02-10-2020 2 | Neuer Leitfaden der CNIL zum Umgang mit Tracking |
02.02.2021 1 | Belgische Datenschutzbehörde verhängt 50.000 € Geldstrafe gegen Family Service |
02.02.2022 1 | Belgische Datenschutzbehörde erklärt Schaltstelle für personalisierte Werbung für rechtswidrig |
02.06.2023 1 | Belgische Datenschutzbehörde erlässt Verbot der Übermittlung von Steuerdaten von in Belgien ansässigen US-Bürgern in die USA |
02.11.2023 1 | Hamburgischer Datenschutzbeauftragter HBfDI äussert sich zu geplantem Bezahlabo von Meta (Facebook und Instagram) |
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(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
(2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX.
(3) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch
a) Unionsrecht oder
b) das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.
Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.
(4) Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ziele darstellt, so berücksichtigt der Verantwortliche — um festzustellen, ob die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist — unter anderem
a) jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung,
b) den Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und dem Verantwortlichen,
c) die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 verarbeitet werden,
d) die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen,
e) das Vorhandensein geeigneter Garantien, wozu Verschlüsselung oder Pseudonymisierung gehören kann.