Recht:Artikel 11 DSGVO Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist

Aus Datenschutzhandbuch
Version vom 4. August 2017, 11:30 Uhr von Datenschutzplattform Redaktion (Diskussion | Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Wechseln zu: Navigation, Suche
Artikel Nr. 11
Kapitel II Grundsätze
Abschnitt
Erwägungsgründe Recht:Erwägungsgrund 57 DSGVO
Inkrafttretensdatum
Letzte Änderung
Historie
Außerkrafttretensdatum
Vorhergehende Seite Artikel 10 DSGVO Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
Folgende Seite Artikel 12 DSGVO Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
Entscheidungen DatenschutzbehördeBezeichnung
ATDSB 041Stattgegebene Beschwerde bezüglich einer Verletzung im Recht auf Auskunft
ATDSB 074Stattgegebene Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Löschung gegen Betreiber eines Online-Kleinanzeigenportals (Löschung des Profils nur nach weiterführendem Identiätsnachweis)

(1) Ist für die Zwecke, für die ein Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeitet, die Identifizierung der betroffenen Person durch den Verantwortlichen nicht oder nicht mehr erforderlich, so ist dieser nicht verpflichtet, zur bloßen Einhaltung dieser Verordnung zusätzliche Informationen aufzubewahren, einzuholen oder zu verarbeiten, um die betroffene Person zu identifizieren.

(2) Kann der Verantwortliche in Fällen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nachweisen, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren, so unterrichtet er die betroffene Person hierüber, sofern möglich. In diesen Fällen finden die Artikel 15 bis 20 keine Anwendung, es sei denn, die betroffene Person stellt zur Ausübung ihrer in diesen Artikeln niedergelegten Rechte zusätzliche Informationen bereit, die ihre Identifizierung ermöglichen.