Recht:Artikel 19 DSGVO Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung
Aus Datenschutzhandbuch
Version vom 4. August 2017, 11:57 Uhr von Datenschutzplattform Redaktion (Diskussion | Beiträge)
Artikel Nr. | 19 |
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Kapitel | III Rechte der betroffenen Person |
Abschnitt | 3 Berichtigung und Löschung |
Erwägungsgründe | Recht:Erwägungsgrund 66 DSGVO |
Inkrafttretensdatum | |
Letzte Änderung | |
Historie | |
Außerkrafttretensdatum | |
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Der Verantwortliche teilt allen Empfängern, denen personenbezogenen Daten offengelegt wurden, jede Berichtigung oder Löschung der personenbezogenen Daten oder eine Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 16, Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18 mit, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über diese Empfänger, wenn die betroffene Person dies verlangt.